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Betriebskosten

Betriebskostenabrechnung für MieterUm die Betriebskostenabrechnungen für Sie transparenter und verständlicher zu machen, erläutern wir hier die Heizkosten und Warmwasserkosten. Da es eine Fülle unterschiedlicher Heizungs- und Warmwasseraufbereitungssysteme gibt, stellt die am 01. Januar 2009 in Kraft getretene Heizkostenverordnung (HeizKV) die umlagefähigen Kosten dar.

Eine Gesamtübersicht der Einzelkostenpositionen zeigt auf, welche in die Heiz- und Warmwasserkosten einfließen. Gleichwohl ist zu empfehlen, gegebenenfalls als Zusatzinformation die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung für weitere Informationen heranzuziehen.

Die Heizkosten

Zu den Heizkosten oder auch Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlagen gesamt gehören: die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung der Aufteilung.

Die Warmwasserkosten

Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung, sofern sie nicht in den Kaltwasserkosten enthalten waren und die Kosten, die zum Betrieb der Warmwasseraufbereitungsanlage notwendig sind. Auch hier sind die gleichen Einzelkostenpositionen, wie beim Betrieb zentraler Heizungsanlagen zum Ansatz zu bringen. Sicherlich sind diese Erläuterungen für einen „Nichtfachmann“ eher verwirrend. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt. Vielmehr geht es dem Verordnungsgeber darum, die umlagefähigen Kosten ganz exakt von nicht umlegbaren Kosten abzugrenzen. Hier sei nur an die Reparatur- und Instandhaltungskosten erinnert.

In den Heizkostenabrechnungen, die unseren Mietern übergeben werden, sind regelmäßig nachfolgende Hauptkostengruppen hervorgehoben:

  • Die Brennstoffkosten als Kosten für die gelieferte Fernwärme oder der bereitgestellten Menge Erdgas bei gasbetriebenen Heizungsanlagen.
  • Die Kosten für die Verbrauchserfassung als Kosten für das Aufnehmen der Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler sowie das Erarbeiten der Abrechnung.
  • Die Mietkosten der Erfassungsgeräte (Heizkostenverteiler – HKV)
  • Die Legionellenprüfung des Warmwassers
  • Wartungskosten und Abgasmessungen der Heizungsanlage

In ihrer Summe werden diese Kosten entsprechend der Bestimmungen der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt. Die Umlage erfolgt zu 30 Prozent über das Verhältnis der Wohnfläche. Die verbleibenden 70 Prozent werden nach dem Verhältnis der wohnungsspezifischen Anzeigewerte der Heizkostenverteiler (HKV) auf die Mieter berechnet.

Die gültige Verteilungsformel:

  • Heizkosten = 100 Prozent
  • 30 Prozent der Heizkosten: Gesamtwohnfläche des Gebäudes/Wohnblock x eigene Wohnfläche = eigener Anteil
  • 70 Prozent der Heizkosten: Summe aller Anzeigegeräte der HKV im Gebäude/ Wohnblock x Anzeigewerte der HKV der eigenen Wohnung = eigener Anteil

Betriebskosten - HeizungEs besteht auch die Möglichkeit, die Heizkosten zu 50 Prozent nach der Wohnfläche und zu 50 Prozent nach den Anzeigewerten der HKV zu verteilen. Wie Sie der Heizkostenabrechnung entnehmen können, ist es erforderlich, vor der Kostenumlage auf die Mieter aus den Gesamtheizkosten den Anteil zu ermitteln, der auf die Wassererwärmung entfällt. Hierzu bedienen sich unsere Abrechnungsunternehmen einer besonderen Formel, die Sie im § 9 der Heizkosten-VO wiederfinden. Die Umlage der Wassererwärmungskosten erfolgt nach der gleichen Art und Weise, wie bei den Heizkosten.

Ab dem 01.01.2014 tritt eine Veränderung laut Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Brennstoffverbrauches für die Erwärmung des Warmwassers in Kraft. ein vorgeschalteter Wärmemengenzähler ermittelt die benötigte Wärmemenge zur Wassererwärmung, so dass die rechnerische Ermittlung entfällt.

Abschließend möchten wir noch kurz beschreiben, wie verfahren wird, sofern eine Ablesung der Heizkostenverteiler bei einem Mieter nicht möglich war. Gründe hierfür können Gerätedefekte oder die Abwesenheit des Mieters sein. In diesen Fällen sind Verbrauchswerte der zurückliegenden Abrechnungsperiode zum Ansatz zu bringen. Durch die Umrüstung unserer Messgeräte auf Funk ist der Anteil von Schätzungen sehr gering geworden.

Bei Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode ist eine Zwischenablesung vorzunehmen. Die nach der Wohnfläche zu verteilenden Kosten sind nach den Regeln der Gradtagszahltabelle zu berechnen und umzulegen. Konnte keine Zwischenablesung vorgenommen werden, sind alle Kosten nach dieser Tabelle zu ermitteln und umzulegen.

Weitere Informationen zu den Heiz- und Warmwasserkosten zählende Einzelkostenpositionen, wie z.B. Wartungskosten und Abgasmessungen, führen wir in der Übersicht der „kalten Betriebskosten“ auf.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern auch persönlich zur Verfügung!